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Kinder unter einem Jahr in der Kindertagespflege

Kinder unter einem Jahr in der Kindertagespflege

Für Kinder unter einem Jahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein Anspruch auf Förderung des Platzes in der Kindertagespflege. Die rechtlichen Grundlagen sind in § 24 Absatz 1 SGB VIII geregelt.

Die Förderung ist in diesem Fall auf den tatsächlich nachgewiesenen Bedarf begrenzt. Dafür müssen die Erziehungsberechtigten belegen, dass sie

  • berufstätig sind, eine Beschäftigung aufnehmen möchten oder arbeitsuchend sind oder
  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Förderung im Einzelfall dennoch möglich sein. Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige Bezirkssozialdienst bestätigt, dass die Betreuung in Kindertagespflege für das Wohl des Kindes erforderlich ist.