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Sozialversicherung

Sozialversicherung

Als selbstständig tätige Kindertagespflegeperson sind Sie verpflichtet, Beiträge für bestimmte Sozialversicherungen zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich das Amt für Soziales und Jugend auf Antrag an den Kosten.

Bitte reichen Sie die erforderlichen Bescheide und Beitragsnachweise innerhalb von drei Monaten nach Erhalt beim Amt für Soziales und Jugend ein.

Versicherungsarten

Kranken- und Pflegeversicherung

Kindertagespflegepersonen müssen kranken- und pflegeversichert sein. Je nach persönlicher Situation ist beispielsweise eine Familienversicherung, eine freiwillige gesetzliche oder eine private Versicherung möglich.

Ausführliche Informationen bietet der Bundesverband für Kindertagespflege.

Erstattung durch das Amt für Soziales und Jugend
Auf Antrag werden 50 Prozent der nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung erstattet.

Rentenversicherung

Als Kindertagespflegeperson sind Sie grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn Sie mit Ihrer Tätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte erzielen.

Die Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Für die Höhe der Beiträge gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können zum Beispiel einkommensgerechte Beiträge oder den Regelbeitrag zahlen. Wenn Sie Ihr Einkommen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung nicht nachweisen, kann diese die Beitragshöhe anhand des Regelbeitrags festsetzen. Für Existenzgründer*innen kann unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten drei Kalenderjahren der halbe Regelbeitrag gelten.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung oder beim Versicherungsamt der Stadt Düsseldorf.

Erstattung durch das Amt für Soziales und Jugend
Auf Antrag werden 50 Prozent der nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung erstattet. Grundlage sind die vom Amt für Soziales und Jugend gezahlten Geldleistungen für die Kindertagespflege.

 

Arbeitslosenversicherung

Für selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen besteht keine Pflicht zur Arbeitslosenversicherung.

Unfallversicherung

Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert. Die Versicherung erfolgt über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Pflichtversicherungssumme für selbstständig Tätige in der Kindertagespflege 28.000 Euro. Eine höhere Versicherungssumme kann berücksichtigt werden, wenn sie begründet und angemessen ist.

Erstattung durch das Amt für Soziales und Jugend
Die nachgewiesenen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden erstattet.
Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung werden nicht erstattet, da nur die gesetzliche Unfallversicherung verpflichtend ist.