Voraussetzungen und Eignung
- Pflegeerlaubnis
Für die Betreuung im Haushalt der Eltern ist grundsätzlich keine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erforderlich.
- Vermittlung und Förderung
Soll die Tagespflegeperson über eine Fachberatungsstelle vermittelt oder die Betreuung aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, sind eine Eignungsfeststellung sowie ein Qualifizierungsnachweis notwendig.
Arbeitgeberrolle der Eltern
Bei Kindertagespflege im eigenen Haushalt sind die Eltern in der Regel die Arbeitgeber der Kindertagespflegeperson. Damit verbunden sind folgende Pflichten:
- Sozialversicherung
Die Eltern sind für die Anmeldung zur Sozialversicherung sowie für die Zahlung der entsprechenden Beiträge (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) verantwortlich.
- Unfallversicherung
Die Kindertagespflegeperson ist gesetzlich unfallversichert. Sie wird durch die Eltern dort angemeldet.
Beschäftigungsverhältnis und Anmeldung
- Minijob (Geringfügige Beschäftigung)
Für einen Minijob gelten eigene Regeln. Dies betrifft die Anmeldung und Sozialversicherung sowie die Versteuerung. Weitere Informationen gibt es bei der Minijob-Zentrale.
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Bei Verdiensten oberhalb der Minijob-Grenze melden die Eltern die Pflegeperson bei deren zuständiger Krankenkasse und Unfallversicherung an. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in getragen.
Finanzierung
- Die Geldleistungen des Amtes für Soziales und Jugend werden grundsätzlich direkt an die Kindertagespflegeperson ausgezahlt.
- Die Eltern bleiben jedoch als Arbeitgeber*in für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls Steuern verantwortlich.
- Damit die Eltern diese Beiträge nicht vorfinanzieren müssen, kann die Geldleistung unter bestimmten Voraussetzungen von der Kindertagespflegeperson an die Eltern abgetreten werden. Das Amt für Soziales und Jugend prüft diese Voraussetzungen mit der Prüfung des Anspruchs auf Geldleistung.