Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich im Rahmen einer Duldung im Bundesgebiet befinden und gewisse Qualifizierungen nachweisen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung zu erhalten.
Für Sie ist es wichtig, zu wissen, dass eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis in den ersten zwei Jahren an Ihren Arbeitgeber gebunden ist, was bedeutet, dass Sie mit der erteilten Aufenthaltserlaubnis nur bei diesem Arbeitgeber tätig sein dürfen. Diese Arbeitgeberbindung wird in den so genannten Nebenbestimmungen zu Ihrer Aufenthaltserlaubnis auf einem entsprechenden Zusatzblatt vermerkt. Sollten Sie den Arbeitgeber während der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis wechseln wollen, ist dies nur mit erneuter Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt.
Voraussetzungen
- Sie sind mit Ihrem Hauptwohnsitz in Düsseldorf wohnhaft gemeldet
- Sie befinden sich im Rahmen einer Duldung im Bundesgebiet
- Sie erfüllen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), was insbesondere bedeutet, dass Sie einen Nationalpass besitzen und Ihr Lebensunterhalt inklusive Krankenversicherungsschutz nachweislich gesichert sind
- Sie haben in Deutschland einen Hochschulabschluss oder einen qualifzierten Berufsabschluss (mindestens zweijährige Berufsausbildung) erworben, oder
- Sie haben eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit abgeschlossen, oder
- Sie besitzen einen anerkannten oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und üben bereits seit zwei Jahren ununterbrochen eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung aus, oder
- Sie gehen seit drei Jahren einer qualifizierten Beschäftigung nach und können seit mindestens einem Jahr Ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt Ihrer Familie ohne öffentliche Leistungen (Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung sind unschädlich) sicherstellen
- Ihnen liegt ein konkretes und Ihrer Qualifikation entsprechendes Arbeitsplatzangebot vor
- Es liegt eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit oder eine Befreiung von der Zustimmungspflicht vor, wobei die Zustimmung durch die Ausländerbehörde eingeholt wird
- Sie und Ihre Familienmitglieder verfügen über ausreichenden Wohnraum. Dies ist in der Regel der Fall, wenn jedem Familienangehörigen ab sechs Jahren 12 qm Wohnfläche (ohne Küche, Bad, WC) zur Verfügung stehten. Für Kinder unter sechs Jahren ist eine Wohnfläche von 10 qm ausreichend
- Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Dies entspricht dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
- Sie dürfen die Ausländerbehörde nicht über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, insbesondere hinsichtlich Ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, getäuscht haben
- Sie dürfen die Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich verzögert haben. Hierzu zählt z.B., wenn Sie bei der Passbeschaffung nicht mitgewirkt haben, wenn Sie Urkunden nicht vorgelegt oder vernichtet haben oder wenn Sie untergetaucht sind, um sich der Aufenthaltsbeendigung zu entziehen.
- Sie dürfen in Deutschland nicht straffällig werden. Hierbei kann jede vorsätzlich begangene Straftat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verhindern.
Benötigte Unterlagen
Ihr Weg zur Antragstellung
Sie können Ihren Antrag online stellen. Wählen Sie dazu bitte die Option "Aufenthaltstitel für die Erwerbstätigkeit" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg.
Sofern Sie im Rahmen der Gültigkeit Ihres bisherigen Aufenthaltstitels dessen Nebenbestimmungen ändern lassen möchten, etwa hinsichtlich des Arbeitgebers, wählen Sie bitte die Option "Änderung von Nebenbestimmungen" und folgen Sie anschließend dem digitalen Antragsweg.
Gebühren, Befreiungen und Ermäßigungen
Eine Übersicht der gängigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln finden Sie hier.
Die Gebühren können ausschließlich vor Ort mit EC-Karte bezahlt werden.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung bildet § 19d Aufenthaltsgesetzt (AufenthG) i.V.m. § 5 AufenthG