FAQ - Studierende

FAQ - Studierende

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen von internationalen Studierenden. Nutzen Sie gerne die Suchfunktion Ihres Browsers, um die für Sie relevanten Themen zu finden. 

Wie kann ich nach Deutschland kommen, um ein Studium aufzunehmen?

Wie kann ich nach Deutschland kommen, um ein Studium aufzunehmen?

Sofern Sie für die Einreise nach Deutschland einer Visumpflicht  unterliegen, finden Sie alle wesentlichen Informationen im Portal der Bundesregierung.

Was ist der Unterschied zwischen einem Visum und einer Aufenthaltserlaubnis?

Was ist der Unterschied zwischen einem Visum und einer Aufenthaltserlaubnis?

Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis sind beides befristete Aufenthaltstitel. Ein Visum wird bei der Einreise nach Deutschland aus einem Drittstaat benötigt und ist vor Reiseantritt in der deutschen Botschaft zu erhalten. Ein Visum berechtigt Sie in der Regel vorerst zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Zeitraum der Gültigkeit. Wenn der Aufenthalt darüber hinaus gehen soll, muss in Deutschland vor Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Für Aufenthaltstitel, die dem Studienzweck dienen, ist eine vorherige Visabeantragung zwingend erforderlich. Ein Visum für Touristische Zwecke reicht zur Beantragung eines Aufenthaltstitels zu Ausbildungs- und Studienzwecken nicht aus. 

Welche Aufenthaltserlaubnis bekomme ich als eingeschriebene Studentin bzw. eingeschriebener Student?

Welche Aufenthaltserlaubnis bekomme ich als eingeschriebene Studentin bzw. eingeschriebener Student?

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Studierende aus Drittstaaten eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG).

Was ist der Unterschied zwischen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Fiktionsbescheinigung?

Was ist der Unterschied zwischen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Fiktionsbescheinigung?

Mit einer Fiktionsbescheinigung können Sie das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nachweisen. Eine Fiktionsbescheinigung wird Ihnen zum Beispiel dann ausgestellt, wenn über Ihren beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn...

  • Unterlagen fehlen oder der Ausländerbehörde Ihre Akte noch nicht vorliegt,
  • ein bestellter elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels nicht ausgehändigt werden kann oder
  • Rückmeldungen anderer Behörden ausstehen, die im Zuge des Antragsverfahrens zwingend zu beteiligen sind. 

Weiterführende Informationen

Wer kann den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht in Deutschland stellen?

Wer kann den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht in Deutschland stellen?

Wer in Deutschland noch keinen Aufenthaltstitel, keine Fiktionsbescheinigung nach einem Aufenthaltstitel und kein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt hat und auch nicht aus einem privilegierten Staat kommt, muss immer zunächst einen Visumsantrag in dem Staat seines bisherigen Aufenthalts stellen. Insbesondere ist es nicht möglich, von einem Aufenthalt aus humanitären Gründen oder aus einer Duldung oder einem Schengenvisum (touristischer Aufenthalt) in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu wechseln. Auch ein Wechsel aus § 24 (Ins. Ukraine) ist nicht möglich. 

Wann muss ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Wann muss ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis muss zwingend vor Ablauf des Visums oder der vormals erteilten Aufenthaltserlaubnis über den Online-Service der Ausländerbehörde gestellt werden.

Ich habe noch keine Wohnung in Düsseldorf gefunden und wohne bei Verwandten bzw. im Hotel. Kann ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Ich habe noch keine Wohnung in Düsseldorf gefunden und wohne bei Verwandten bzw. im Hotel. Kann ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Damit die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde Düsseldorf gegeben ist, müssen Sie über eine Meldeadresse im Düsseldorfer Stadtgebiet verfügen. Insofern Sie beispielsweise bei Verwandten wohnen und dort melderechtlich beim Amt für Einwohnerwesen registriert sind, können Sie auch eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Ich habe mich noch nicht bei der Stadt Düsseldorf angemeldet. Kann ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Ich habe mich noch nicht bei der Stadt Düsseldorf angemeldet. Kann ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Nein, da die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde Düsseldorf dann nicht gegeben ist.

Welche Unterlagen muss ich für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium einreichen?

Welche Unterlagen muss ich für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium einreichen?

Alle wesentlichen Informationen hierzu finden Sie hier. 

Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis? Wo fange ich an?

Wie beantrage ich eine Aufenthaltserlaubnis? Wo fange ich an?

Wenn Sie eine Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EUbzw. des EWR besitzen und zum Studieren nach Deutschland einreisen, benötigen Sie für Ihren weiteren Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis, auch wenn Sie für die Einreise kein Visum benötigt haben. Dafür müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Einreise oder vor Ablauf Ihres Visums einen Antrag bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnortes stellen. 

In Düsseldorf können Sie Ihren Antrag online stellen. 

Wie läuft der Prozess der Antragstellung ab und wie lange dauert dieser?

Wie läuft der Prozess der Antragstellung ab und wie lange dauert dieser?

Nachdem Sie Ihren Antrag über den Online-Service eingereicht haben, erhalten Sie in der Regel zunächst eine automatische Eingangsbestätigung. Nach einer gewissen Bearbeitungszeit, erhalten Sie von der Ausländerbehörde automatisch eine Terminbestätigung. Sofern alle Unterlagen vorliegen und von Ihnen alle Voraussetzungen erfüllt werden, dient der Termin der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. 

Die Bearbeitungszeit hängt dabei grundsätzlich von vielen verschiedenen Faktoren ab, sodass keine durchschnittliche Bearbeitungszeit genannt werden kann. Es wird jederzeit versucht, die Bearbeitungszeit so kurz wie möglich zu halten.

Ich habe noch keine Rückmeldung von der Ausländerbehörde über den Status meiner Aufenthaltserlaubnis als Studentin bzw. Student bekommen. Was soll ich tun?

Ich habe noch keine Rückmeldung von der Ausländerbehörde über den Status meiner Aufenthaltserlaubnis als Studentin bzw. Student bekommen. Was soll ich tun?

Wenn Sie zunächst keine Rückmeldung auf Ihren Antrag erhalten , bewahren Sie bitte Geduld. Sehen Sie bitte von wiederholten Nachfragen bezüglich des Bearbeitungsstandes ab. Diese sorgen für ein erhöhtes Arbeitsaufkommen, wodurch sich die Arbeitsprozesse im Allgemeinen zusätzlich verlängern. 

Sollten Sie auch nach Ablauf von drei Monaten nach Ihrer Antragstellung jedoch noch keine Rückmeldung erhalten haben, wenden Sie sich gerne an unser Ideen- und Beschwerdemanagement.

 

Wie kann ich meinen Lebensunterhalt als Studentin bzw. Student nachweisen?

Wie kann ich meinen Lebensunterhalt als Studentin bzw. Student nachweisen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes nachzuweisen. Nicht immer akzeptieren alle Ausländerbehörden die gleichen Nachweise. Daher kann es sein, dass zuvor an einem anderen Wohnort akzeptierte Nachweise in Düsseldorf nicht anerkannt werden. 

In Düsseldorf werden grundsätzlich folgende Nachweise anerkannt:

  • Die Bescheinigung einer deutschen Bank über ein Guthaben von mindestens 11.904 Euro (992 Euro pro Monat) auf einem Sperrkonto, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf; ein solches Konto kann oft schon vom Ausland aus bei der Zweigstelle einer deutschen Bank oder durch Vermittlung einer anderen Bank angelegt werden.
  • Eine Verpflichtungserklärung einer in Deutschland lebenden Person nach § 68 Aufenthaltsgesetz - Verpflichtungserklärungen müssen bei Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen auf dem üblichen Formblatt erfolgen. Andere Varianten werden nicht akzeptiert.
  • Den Nachweis von Unterhaltsleistungen der in Deutschland lebenden Eltern durch die Darlegung ihrer Einkommens-und Vermögensverhältnisse. Oft verlangen die Ausländerbehörden in diesem Zusammenhang eine notarielle Erklärung und Bankbelege der letzten sechs Monate.
  • Der Nachweis über ein Stipendium in Höhe von mindestens 992 Euro pro Monat aus öffentlichen Mitteln von einer anerkannten Förderorganisation oder aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn das Auswärtige Amt, der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die deutsche Hochschule übernommen hat. 
  • Ihr Arbeitsvertrag mit Nachweisen über Gehaltszahlungen von mindestens 992 Euro Netto pro Monat
  • Besteht ein Anspruch nach dem BAföG, so gilt der Lebensunterhalt als gesichert (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz).

    Es können unter Umständen mehrere Möglichkeiten kombiniert werden (Beispielsweise Gehaltsnachweise ergänzt um ein Sperrkonto). Dies ist jedoch einzelfallabhängig durch die Ausländerbehörde zu prüfen. 

Was muss ich bei einer Verpflichtungserklärung beachten?

Was muss ich bei einer Verpflichtungserklärung beachten?

Personen aus Drittstaaten, die ein Visum zur Einreise nach Deutschland oder eine Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten und nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um ihren Aufenthalt zu finanzieren, können von in Deutschland lebenden Personen eingeladen werden, indem diese eine Verpflichtungserklärung bei einer deutschen Ausländerbehörde abgeben. Durch die Erklärung verpflichtet sich die einladende Person für den Visumantragsteller während seines Aufenthalts in Deutschland finanziell zu haften beziehungsweise zu bürgen. Diese Verpflichtung ist für 5 Jahre gültig. Der Verpflichtungsgeber muss seine Bonität durch Gehaltsnachweise oder Steuerbelege und Bescheinigungen nachweisen. Beantragt wird die Verpflichtungserklärung am Heimatort des Verpflichtungsgebers.

Hier finden Sie weiterführende Informationen zur Verpflichtungserklärung. 

Ich möchte während meines Studiums arbeiten. Auf was muss ich achten?

Ich möchte während meines Studiums arbeiten. Auf was muss ich achten?

Internationale Studierende, die nicht aus der EU oder dem EWR und der Schweiz kommen, dürfen 140 volle Tage im Jahr arbeiten, wobei studentische Nebentätigkeiten hierbei nicht angerechnet werden. Bei Teilzeitbeschäftigungen dürfen diese während der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden/Woche ausgeübt werden. Für die Ausübung einer solchen Beschäftigung benötigen Sie -neben Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums- keine gesonderte Genehmingung. 

Internationale Studierende aus Drittstaaten dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde selbständige Tätigkeiten ausüben. In einigen Aufenthaltstiteln ist die Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit bereits vermerkt und muss dann nicht gesondert beantragt werden. Eine Ausnahme ist allerdings die Arbeit als wissenschaftliche oder studentische Hilfskraft an der Hochschule oder als Tutor im Studierendenwerk: Solange das Studium nicht gefährdet ist, kann diese Tätigkeit zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Die Ausländerbehörde muss aber darüber informiert werden.
 

Darf ich bei familiären Notfällen ins Ausland reisen und wieder nach Deutschland zurückkehren, wenn meine Aufenthaltserlaubnis noch nicht ausgestellt ist?

Darf ich bei familiären Notfällen ins Ausland reisen und wieder nach Deutschland zurückkehren, wenn meine Aufenthaltserlaubnis noch nicht ausgestellt ist?

Dies ist abhängig von Ihrem aktuellen Aufenthaltsdokument. Verfügen Sie beispielsweise über ein noch gültiges Visum oder eine gültige Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, mit der Ihr Visum verlängert wurde, ist eine Auslandsreise in Verbindung mit einem gültigen Reisepass möglich. Ohne entsprechende Dokumente ist eine Ausreise zwar möglich, die Wiedereinreise kann jedoch an der Grenze abgelehnt werden. Eine Ausreise ohne gültiges Aufenthaltsdokument geschieht auf eigene Gefahr. 
 

Ich möchte meinen Wohnort wechseln. Darf ich das? Was muss ich tun?

Ich möchte meinen Wohnort wechseln. Darf ich das? Was muss ich tun?

Auf Wechsel des Studienortes besteht für Studierende mit entsprechender Aufenthaltserlaubnis nach § 16 b Aufenthaltsgesetz ein Rechtsanspruch. Das Studium kann also in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang an einer anderen Hochschule fortgesetzt werden. Gegebenenfalls müssen die Nebenbestimmungen in Ihrem Zusatzblatt angepasst werden. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass bei einem Wohnortwechsel die Anmeldung beim Meldeamt des neuen Wohnortes erfolgt.
 

Ich möchte meinen Studiengang wechseln. Darf ich das?

Ich möchte meinen Studiengang wechseln. Darf ich das?

Der Wechsel des Studiengangs erfordert eine Aufenthaltserlaubnis zu einem geänderten Zweck, weil sich die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Abs. 1 Aufenthaltsgesetz immer nur auf ein konkretes Fachstudium bezieht. 

Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studiengangs (z.B. Romanistik statt Germanistik) oder beim Wechsel des Studienfachs innerhalb desselben Studiengangs (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) nicht berührt, wenn der Wechsel während der ersten 18 Monate nach Beginn des Studiums erfolgt (Orientierungsphase). Ein späterer Wechsel ist möglich, wenn das Studium innerhalb einer angemessenen Zeit (maximal 10 Jahre Gesamtaufenthaltsdauer) abgeschlossen werden kann. 

Der Antrag kann unter Auswahl der Option "Änderung aufenthaltsrechtlicher Nebenbestimmungen" über unserem Online-Service gestellt werden. 

 

Ich möchte die Hochschule wechseln. Was muss ich tun, wenn ich dafür aus Düsseldorf wegziehen muss?

Ich möchte die Hochschule wechseln. Was muss ich tun, wenn ich dafür aus Düsseldorf wegziehen muss?

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass bei einem Wohnortwechsel die Anmeldung beim Meldeamt des neuen Wohnortes erfolgt. Ihre Akte bei der Düsseldorfer Ausländerbehörde wird der Ausländerbehörde des neuen Wohnortes automatisch übermittelt.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann auch weitere Nebenbestimmungen zur Hochschule oder zum Studiengang enthalten, die von der Ausländerbehörde geändert werden müssen. Es besteht aber ein Rechtsanspruch auf die Fortsetzung der Aufenthaltserlaubnis, solange die übrigen Voraussetzungen (Prognose zum Studienverlauf, Sicherung des Lebensunterhalts, gültiger Pass) erfüllt sind.
 

Ich werde für mein Studium länger als die Regelzeit brauchen. Wie lange darf ich maximal studieren?

Ich werde für mein Studium länger als die Regelzeit brauchen. Wie lange darf ich maximal studieren?

Die Überschreitung der durchschnittlichen Studiendauer – nicht Regelstudienzeit – um bis zu drei Semester gilt als unproblematisch. Letztlich kommt es für die Beurteilung der Ausländerbehörde aber immer darauf an, ob zum Zeitpunkt der Prognose ein Studienerfolg noch in angemessener Zeit erwartbar ist. Die Bewertung erfolgt also mit Blick auf die Zukunft, nicht auf die Vergangenheit. In der Verwaltung und Rechtsprechung hat sich eine Höchstdauer von zehn Jahren für den gesamten Studienaufenthalt einschließlich der Studienvorbereitung, aber ohne Berücksichtigung der Promotionszeit, als generelle Grenze etabliert. 

Ich werde in Kürze mein Studium abschließen. Benötige ich eine neue Aufenthaltserlaubnis? Wann muss ich diesen beantragen?

Ich werde in Kürze mein Studium abschließen. Benötige ich eine neue Aufenthaltserlaubnis? Wann muss ich diesen beantragen?

Sobald Sie Ihr Studium abgeschlossen haben benötigen Sie eine neue Aufenthaltserlaubnis. Welche das ist, ist von Ihren weiteren Zukunftsplänen abhängig.
Sollten Sie beabsichtigen, nach Ihrem Studium eine entsprechende Beschäftigung aufzunehmen, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung. Sollten Sie noch nicht die für Sie passende Anschlussbeschäftigung gefunden haben, kommt für Sie gegebenfalls auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte infrage. 

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Antrag erst stellen sollten, wenn Sie einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums besitzen - eine Übersicht Iher Noten und der erreichten Credit-Points ist nicht ausreichend. 
 

Ich habe nach meinem Bachelor-Abschluss gearbeitet. Kann ich trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beantragen, um einen Master-Abschluss nachzuholen?

Ich habe nach meinem Bachelor-Abschluss gearbeitet. Kann ich trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken beantragen, um einen Master-Abschluss nachzuholen?

Ja, das ist möglich. 

Ich möchte eine Niederlassungserlaubnis während bzw. nach dem Studium erhalten. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Ich möchte eine Niederlassungserlaubnis während bzw. nach dem Studium erhalten. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Eine Niederlassungserlaubnis kann weder während eines Studienaufenthalts noch während einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erteilt werden. Erst wenn ein Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken erteilt wurde, wird auch die Aufenthaltsverfestigung durch eine Niederlassungserlaubnis möglich. Hierfür gelten verschiedene besondere Voraussetzungen, insbesondere Voraufenthaltszeiten.

Bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten werden die Zeiten des Aufenthalts zu Studienzwecken mit der Hälfte, höchstens aber mit zwei Jahren, angerechnet.

Welche Voraufenthaltszeiten erfüllt werden müssen, können Sie unter dem Reiter "Ihr Weg in die Niederlassungserlaubnis" auf der Seite der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis im Bereich Beschäftigung, Selbstständigkeit und Forschung entnehmen. 

 

Wann muss ich die Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Wann muss ich die Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Es empfiehlt sich, den Verlängerungsantrag drei Monate vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Wie lange wird eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in der Regel erteilt?

Wie lange wird eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in der Regel erteilt?

Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei Ersterteilung und Verlängerung in der Regel zwei Jahre und soll eine Mindestdauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
Es muss jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes für diesen Zeitraum sichergestellt sein. Ein Sperrkonto mit einem Guthaben für zwölf Monate rechtfertigt somit auch lediglich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für diesen Zeitraum, während auch im Falle einer Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch eine Beschäftigung lediglich für zwölf Monate erteilt wird. Im Falle einer gültigen Verpflichtungserklärung kann hingegen auch für 24 Monate erteilt werden. 

Muss ich bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nachweisen, dass ich meinen Lebensunterhalt sichern kann?

Muss ich bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nachweisen, dass ich meinen Lebensunterhalt sichern kann?

Ja, dies muss bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nachgewiesen werden. 

Kann ich mich während des Studiums selbständig machen oder ein Gewerbe anmelden?

Kann ich mich während des Studiums selbständig machen oder ein Gewerbe anmelden?

Internationale Studierende aus Drittstaaten, dürfen nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde selbständige Tätigkeiten ausüben! In einigen Aufenthaltstiteln ist die Erlaubnis zur selbständigen Tätigkeit bereits vermerkt und muss dann nicht gesondert beantragt werden.

Ich habe aktuell nur eine Fiktionsbescheinigung. Mein Arbeitgeber will den gültigen Aufenthaltstitel wegen meine Arbeitsvertrages sehen. Er akzeptiert keine Fiktionsbescheinigung. Was soll ich dem Arbeitgeber sagen?

Ich habe aktuell nur eine Fiktionsbescheinigung. Mein Arbeitgeber will den gültigen Aufenthaltstitel wegen meine Arbeitsvertrages sehen. Er akzeptiert keine Fiktionsbescheinigung. Was soll ich dem Arbeitgeber sagen?

In diesem Fall können Sie Ihren Arbeitgeber gerne auf auf unsere "Informationen für Arbeitgeber" im Bereich Fiktionsbescheinigung verweisen. 

Wie kann ich mit der Ausländerbehörde in Kontakt treten?

Wie kann ich mit der Ausländerbehörde in Kontakt treten?

Alle Informationen finden Sie im Bereich Erreichbarkeit und Regelungen.